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BGH - Entscheidung vom 09.02.2012

IX ZR 76/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 76/10

DRsp Nr. 2012/4076

Vereinbarkeit der Annahme entgegenstehender Umstände i.R.d. Frage des Vorliegens von Auszahlungsvoraussetzungen durch das Berufungsgericht mit Verfahrensrecht

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.124,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungs- und Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass der Auszahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Auszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

3. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 478/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 21/09