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BGH - Entscheidung vom 15.05.2012

3 StR 138/12

Normen:
StGB § 6 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 138/12

DRsp Nr. 2012/10571

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln bei Erwerb außerhalb des deutschen Staatsgebietes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 6 Nr. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

... "Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Amphetamin, Ziffer III. 5. der Urteilsgründe, verurteilt wurde, das Rauschgift wurde anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in M. sichergestellt (UA S. 9), kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. § 6 Nr. 5 StGB gilt nicht für den Erwerb zum Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Fischer StGB , 59. Aufl., § 6 Rdn. 5a m.w.N.). Deshalb wird der Erwerb von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist, sollte er im Ausland geschehen sein, nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst. Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht fernliegend, dass der Angeklagte das Amphetamin in Venlo/Niederlande erworben hat (vgl. UA S. 10).

Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch insoweit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können ...

... Die teilweise Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung - bei Vorliegen des identischen Strafrahmens des § 29 Abs. 1 StGB - auf eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte." ...

Dem schließt sich der Senat an.

Eine Kosten- und Auslagenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist nicht veranlasst.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 12.12.2011