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BGH - Entscheidung vom 14.02.2012

II ZR 255/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen II ZR 255/10

DRsp Nr. 2012/7672

Unerbrechung eines Verfahrens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist, soweit es in der Revisionsinstanz noch anhängig ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht unterbrochen worden, weil die angegriffenen Beschlüsse nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 9).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 250.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 116/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 96/09