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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

I ZB 30/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I ZB 30/10

DRsp Nr. 2012/17621

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Eine Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit dem Vortrag aus der Rechtsbeschwerde selbst begründet werden. Vielmehr können mit der Anhörungrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).

Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe Vortrag der Antragstellerin zur angeblich fehlenden markenmäßigen Benutzung des Begriffs "Gelbe Seiten" sowie zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmelderin bei Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin umfassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebotenen Umfang insbesondere auch durch Verweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bundespatentgerichts in dem angefochtenen Beschluss behandelt. Das gilt auch hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zu 2, das Bundespatentgericht habe die Zeugen N. , O. und H. B. anhören müssen.

Das rechtliche Gehör der Antragstellerin zu 2 ist auch nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Senats verletzt worden, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht stelle keine gehörswidrige Überraschungsentscheidung dar. Der Hinweis des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2010, wonach in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 die Zulassung der Rechtsbeschwerde keinesfalls als sicher dargestellt worden sei, ist der Antragstellerin zu 2 als Bestandteil der Gerichtsakten sowie darüber hinaus durch Bezugnahme in der Rechtsbeschwerdeerwiderung bekannt gewesen. Sie konnte sich daher dazu äußern. Unerheblich ist, dass dieser Hinweis,

der auf die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 1 ergangen ist, naturgemäß nur dieser erteilt worden war. Zudem wäre, wie der Senat ausgeführt hat, der Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu, was die Antragstellerin zu 2 zur Zulassungsfrage noch ergänzend vorgetragen hätte, ungeeignet gewesen, das Bundespatentgericht zu einer abweichenden Zulassungsentscheidung zu bewegen.

Vorinstanz: BPatG, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 85/10