BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen IV ZR 162/11
Umfang der Begründungspflicht der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidun g auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 VI ZR 89/04, WuM 2005, 475 ; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz begründet werden soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 X ZR 127/06, [...] Rn. 3 f.).
Der Senat hat alle Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde darauf geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 , 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich und werden von der Anhörungsrüge nicht aufgezeigt. Sie erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung ihres bereits berücksichtigten Vorbringens aus der Beschwerdebegründung.