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BGH - Entscheidung vom 06.03.2012

3 StR 22/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 3 StR 22/12

DRsp Nr. 2012/6137

Umdeutung einer weiteren Revisionsbegründung als Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Oktober 2011 durch Beschluss vom 14. Februar 2012 - nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Frist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hat ein Verteidiger des Verurteilten vor Kenntnis des Beschlusses die von der Revision erhobene Sachrüge näher ausgeführt. Er möchte diese weitere Revisionsbegründung nunmehr als Gegenvorstellung verstanden wissen.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, da der Senat seinen Beschluss, mit dem er die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, 97 ; vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04 mwN; vom 22. Mai 2007 - 3 StR 57/07; KK-Paul, StPO , 6. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 4; zum Zeitpunkt der Rechtskraft BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713 ). Daher kommt es nicht darauf an, dass das weitere Revisionsvorbringen auch in der Sache keine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte.

Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 17.10.2011
Vorinstanz: BGH, vom 14.02.2012