Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.12.2012

XII ZB 652/11

Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 17 a
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
FamFR 2013, 58
FamRB 2013, 78
FamRZ 2013, 281
NJW 2013, 616
NJW 2013, 6
NZM 2013, 617

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 652/11

DRsp Nr. 2013/351

Streitigkeiten aus von Eheleuten untereinander geschlossenen Mietverträgen als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.b) Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld verwiesen wird.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Verfahrenswert: bis 7.000 €

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von September 2009 bis Juli 2011. Die Parteien sind seit April 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute; sie trennten sich im Jahr 2009. Das Zugewinnausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig. Vor der Scheidung bewohnten die Parteien mit ihrem Sohn das im Eigentum der Klägerin stehende Haus, in dem sich auch die streitbefangene, ca. 83 m2 große Einliegerwohnung befindet, die der Beklagte von der Klägerin im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete.

Der Beklagte wendet gegen den Mietzinsanspruch ein, im Zuge der Trennung habe man sich darauf geeinigt, dass der Sohn der Parteien einen Großteil (ca. 65 m2) der von ihm zuvor gewerblich genutzten Einliegerwohnung nutze. Gleichzeitig habe er, der Beklagte, Darlehen, die das Haus beträfen, bedient. Zudem habe die Klägerin nicht mehr zum Familienunterhalt und dem Unterhalt des Kindes beigetragen. Hierdurch und insbesondere durch die Neuverteilung der Räumlichkeiten in dem Haus sei das gewerbliche Mietverhältnis stillschweigend aufgehoben worden.

Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg dorthin für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Familiengericht - Krefeld verwiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 475 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit falle nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fielen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte; auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten oder den Rechtscharakter der von ihm geltend gemachten Gegenrechte komme es nicht an.

Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich nicht schon daraus herleiten, dass das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien nach dem (streitigen) Vortrag des Beklagten "anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt" worden sei; erst recht komme es nicht darauf an, dass der Beklagte "hilfsweise mit Gegenforderungen aufrechnet, die in trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln".

Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sei der jeweilige Streitgegenstand maßgebend; dieser werde allein vom Kläger bestimmt. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen seien dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos.

Die demnach allein maßgeblichen Forderungen der Klägerin aus dem Gewerberaummietvertrag fielen nicht in die Prüfungskompetenz der Familiengerichte. Es handele sich nicht um "Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG , die eine Zuständigkeit der Familiengerichte in "sonstigen Familiensachen" eröffneten. Der Mietvertrag vom Januar 1998 sei weit vor Trennung und Scheidung abgeschlossen worden und stehe mit dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinerlei Zusammenhang. Er erstrecke sich auf abgegrenzte Räumlichkeiten im "Erdgeschoss links" und werde von der früheren oder gegenwärtigen Nutzung der übrigen Teile des Gebäudes in keiner Weise berührt. Die streitbefangenen Mietzinsforderungen beruhten nach dem Klägervorbringen darauf, dass das Mietverhältnis der Parteien auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unverändert fortbestehe.

Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ganz oder teilweise auch für etwaige Zugewinnausgleichsansprüche Bedeutung haben könnten und das Verfahren hierüber noch nicht abgeschlossen sei. Zum Stichtag bestehende wechselseitige Ansprüche zwischen Ehegatten seien zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermögen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Insoweit handle es sich aber lediglich um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz, die auf Bestand und Rechtsnatur der eingestellten Forderung keinerlei Einfluss hätten. Die Feststellung jener Forderung sei gegenüber den Saldierungsvorgängen des Zugewinnausgleichs nicht nachrangig; das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits über die schuldrechtlichen Ansprüche sei vielmehr umgekehrt in den Zugewinnausgleichssaldo einzustellen, soweit es am Stichtag bereits fällige Forderungen beträfe.

§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasse nur solche Ansprüche zwischen Ehegatten, die in einem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Eheaufhebung stünden. Der Begriff des Zusammenhangs habe dabei sowohl eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente; ein inhaltlicher Zusammenhang sei etwa dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Partner betreffe.

All dies gelte für gewerbliche Mietverhältnisse zwischen Ehegatten nicht, weil diese durch Trennung oder Scheidung nicht berührt würden. Anders als in den im Gesetzgebungsverfahren ins Auge gefassten Beispielsfällen wie etwa Gesamtschuldnerausgleich, Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft oder Rückgewähr ehebedingter Zuwendung gehe es nicht um eine durch das Scheitern veranlasste (Rück-)Abwicklung von Rechtsbeziehungen, sondern um Forderungen aus einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, das von den Vertragsparteien auf eine von ihren familienrechtlichen Beziehungen unabhängige schuldrechtliche Ebene gestellt worden und nach Bestand und Inhalt vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft losgelöst sei.

Zwar sei die Zuständigkeitserweiterung Bestandteil einer Konzentration aller familienrechtlichen Verfahren beim sogenannten "Großen Familiengericht", die der Gesetzgeber als eines der wichtigsten Reformziele des FamFG angesehen habe. Hiervon sollten aber nur solche allgemeine Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst werden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) aufwiesen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden. Dem Familiengericht solle es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise sollten ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzung und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden werden. Dauerschuldverhältnisse wie das im Streit stehende gewerbliche Mietverhältnis - stünden gerade nicht in einer Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder ihrer Auflösung, sondern seien von den Vertragsparteien bewusst hiervon abgekoppelt und aus jedem "sozialen Verband von Ehe und Familie" herausgelöst worden.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren. Dabei kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an.

aa) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zuständigkeit ausschließlich auf den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers ankommen soll (OLG Stuttgart Beschluss vom 10. Januar 2011 13 W 69/10 - [...] Rn. 1; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 17).

Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig nicht vereinbar wäre, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18 f.).

Hinzu kommt, dass sich gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch ergibt, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung. Daraus folgt, dass die Darlegung der Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm nicht zwingend Auskunft über die mögliche Zuordnung als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gibt. Wollte man allein auf den Vortrag des Klägers abstellen, so hätte es dieser in der Hand, durch Vorenthalten entsprechenden Vortrages zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorzugeben, ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen.

Sofern die Gegenseite - wie hier der Beklagte - einwendet, die Ansprüche stünden in einem solchen Zusammenhang, hat der Kläger bzw. Antragsteller diesen Vortrag zu widerlegen. Bleiben die für die zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen streitig, hat der Kläger diese zu beweisen (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18).

bb) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mietsachen werden von diesem - abschließenden - Ausnahmekatalog nicht umfasst.

Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).

In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 169, 263). Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308 S. 262).

Mit der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorgenommenen Formulierung "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" gehen allerdings nicht leicht zu beantwortende Abgrenzungsfragen einher, die von der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet werden (dazu näher Wever FF 2012, 427 , 431 ff.).

(1) Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1410 , 1411).

(a) Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen (Wever FF 2012, 427 , 432; ders. FamRZ 2011, 413 ; s. auch Horndasch/Viefhues/Boden/Cremer FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 13 "im Zweifel für das Familiengericht"). § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420 ). Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1421 , 1422; Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 48). Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich.

(b) Inwieweit zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, ist streitig (dafür Prütting/ Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 54; Heinemann MDR 2009, 1026 , 1027 f.; ders. - auch für gewerbliche Mietverhältnisse - in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, 39 und 40; ders. FamRB 2012, 81, 82; Wever FamRZ 2010, 237 ; ders. Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 26 a; ders. - nunmehr differenzierend - FF 2012, 427 , 433; aA [bezüglich gewerblicher Mietverhältnisse] Hahne/Munzig/Schlünder BeckOK FamFG § 266 Rn. 15 [Stand: 1. September 2012]; Brinkmann IMR 2012, 127).

Der Senat folgt der wohl überwiegenden Meinung. Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus.

(2) Im vorliegenden Fall besteht zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen und der Trennung bzw. Scheidung der Parteien ein inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG .

Für die Prüfung der Zuständigkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen, der sich auf die Darlegung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf gewerblichen Mietzins beschränkt. Weil die Zuständigkeit begründenden Tatsachen hier nicht gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruches sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), bedarf es auch der Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten, um feststellen zu können, ob ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne besteht. Einer Beweiserhebung bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben ist.

Danach haben die Parteien das Mietverhältnis während ihrer Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat. Unbeschadet der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass der Sohn der Parteien in die streitgegenständliche Einliegerwohnung eingezogen sei, hat dieser nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit (gehabt), das von dem Beklagten gemietete Büro "stundenweise" zu benutzen - und zwar sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien. Die Klägerin macht Mietzahlungen für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben. Schließlich ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Aus alledem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Die Geltendmachung der Miete fällt mit der Trennung der Parteien zusammen (s. dazu auch Heinemann FamRB 2012, 81, 82; Rahm/Künkel/Heinemann Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, wonach es ein deutlicheres Indiz kaum geben dürfte). Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind die Mietzinsforderungen bzw. die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen im Zugewinnausgleich der Beteiligten zu berücksichtigen, was zwar nicht für sich genommen, aber in der Zusammenschau mit den anderen Umständen für einen inhaltlichen Zusammenhang spricht. Zudem kann bei einer etwaigen Zuweisung der Ehewohnung die Nutzung der Einliegerwohnung auch durch das gemeinsame Kind - von Bedeutung sein. Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass trennungs- bzw. scheidungsbedingte Konflikte den vertragsgemäßen Gebrauch der - im Haus der Klägerin befindlichen - Mietsache als unzumutbar erscheinen lassen.

Da bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 266 FamFG auszugehen ist, kommt es auf den Einwand des Beklagten, wonach er auf die im Eigentum der Klägerin stehende Immobilie, die sowohl als Ehewohnung als auch als Mietobjekt diente, Kreditzahlungen geleistet habe, nicht an. Aufgrund seiner Zuständigkeit wird sich das Familiengericht aber auch diesen Fragen mit entsprechender Sachkompetenz annehmen können.

(3) Zwischen den geltend gemachten Mietzinsforderungen und der Trennung bzw. Scheidung besteht schließlich ersichtlich auch ein zeitlicher Zusammenhang, weshalb die Streitfrage, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein muss (zum Streitstand Wever FF 2012, 427 , 432 mwN), hier keiner Beantwortung bedarf.

3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . Demgemäß ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 226/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 W 149/11
Fundstellen
FamFR 2013, 58
FamRB 2013, 78
FamRZ 2013, 281
NJW 2013, 616
NJW 2013, 6
NZM 2013, 617