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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

IX ZR 22/09

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 22/09

DRsp Nr. 2012/4209

Steuerlicher Schaden bei der Veräußerung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen als Einheit

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1 Mio Euro festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch Urteil. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist unbegründet. Der Schadensersatzanspruch, den der Kläger mit seinem Feststellungsantrag verfolgt, war bei Klageerhebung verjährt.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 26. März 2010 Bezug. Die hier zugrunde gelegte Anwendung der Risiko-Schaden-Formel lehnt sich an die Rechtsprechung des Senats zu ähnlich gelagerten Fällen an (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 12, 16). Sie ist allerdings nicht zwingend. Deshalb ist nach Stellungnahme des Revisionsklägers hinzuzufügen: Ginge es im Streitfall nur darum, dass der Kläger eine seiner heutigen Ansicht nach ungünstige Gestaltung in dem Vertrag mit seinen Eltern vom 8. Oktober 1990 infolge der damaligen, als unzureichend beanstandeten Beratung des Beklagten hingenommen hat, so läge der Schaden aus der behaupteten Fehlberatung, anders als die Revision meint, bereits in der rechtlichen Bindung an diese Gestaltung, welche die Vermögenslage des Klägers nur für die Zukunft änderbar verschlechterte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich unerwartete negative Kehrseite der Betriebsaufspaltung durch latente Einkommensteuerbelastungen angesichts der wesentlich zu niedrigen Grundstücksbuchwerte erst in der Zukunft hervortreten konnte.

Für die Zuordnung der Streitsache zu dieser Fallgruppe kann sprechen, dass ein Einkommensteuerschaden des Klägers - gerade nach Ansicht der Revision - nicht sicher vorhersehbar ist. Veräußert der Kläger Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit, so dauert die Betriebsaufspaltung fort. Sein Schaden liegt dann möglicherweise in einem geringeren Verwertungserlös, weil ein Erwerber die auf ihn übergehende latente Steuerlast bei Fortführung wesentlich zu niedriger Grundstücksbuchwerte benutzt, um einen - sachlich auch gerechtfertigten - Preisabschlag auszuhandeln. Der Schaden des Klägers würde sich dann nicht in einer Steuerbelastung ausdrücken und wäre nicht vom Ausgang eines gegen ihn selbst gerichteten Besteuerungsverfahrens abhängig. Für die Anwendung der Risiko-Schaden-Formel wäre dann ebenso wie in Fällen, in denen der Mandant infolge steuerlicher Fehlberatung eine ungünstige Beteiligung eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405 , 1407 unter II. 2.; Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 16) oder ein ungünstiges Gestaltungsrecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 unter II. 2. A), kein Raum. Hiernach wäre jedoch erst recht die Anspruchsverjährung zugunsten des Beklagten eingetreten.

Im Übrigen war die Beratung des Klägers durch den Beklagten nicht erkennbar ursächlich für eine ungünstige Gestaltungsänderung. Die Eltern des Klägers haben vor dem Übergabevertrag vom 8. Oktober 1990 die damalige Betriebsgesellschaft gemeinsam beherrscht, so dass schon damals nach der Personengruppentheorie richtigerweise der Grundstücksbruchteil der Mutter als Betriebsvermögen anzusehen war (vgl. BMF, BStBl. I 1986, 537 f; BFH, BStBl. II 1999, 445 f). Denn die Eltern des Klägers waren als Inhaber des Besitzunternehmens (Verpachtung der von der Betriebsgesellschaft genutzten Liegenschaften) auch in der Betriebsgesellschaft ihrem Sohn gegenüber durch gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verbunden.

Vorinstanz: LG München II, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RO 6110/06
Vorinstanz: OLG München, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3348/08