BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen AnwZ (B) 12/10
Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Zurückweisung der Gehörsrüge
Tenor
Die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Antragsteller gibt keine Veranlassung für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. August 2011, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Die Antragsteller rügen nach wie vor, dass der Senat nicht vom Volk legitimiert sei und die von ihm getroffenen Entscheidungen daher allesamt "nichtig" seien. Sie wenden sich damit wiederum gegen die inhaltliche Richtigkeit der ursprünglichen Senatsentscheidung, die sie trotz Zurückweisung ihrer Gehörsrüge erneut zur Überprüfung stellen wollen. Gegen die Zurückweisung der Gehörsrüge ist aber ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Entgegen dem von den Antragstellern eingenommenen Rechtsstandpunkt ist der Senatsbeschluss vom 22. November 2010 auch nicht unter Missachtung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör ergangen.
Rein vorsorglich werden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Senat Eingaben, die sich in der Wiederholung bereits
vorgebrachter Einwände erschöpfen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, nicht mehr schriftlich bescheiden wird.