BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen V ZB 102/12
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 2 S. 3 FamFG
Tenor
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dipl. Phys. Engel und Rinkler bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Verden auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Normenkette:
FamFG § 70 Abs. 2 S. 3;Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202; Beschluss vom 15. September 2010 V ZB 196/10, Rn. 1, [...]). Dass der angefochtene Beschluss eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei auch für die beteiligte Behörde, also bei Ablehnung des Haftantrags, ohne Zulassung statthaft (Senat, Beschluss vom 15. September 2010 V ZB 196/10, Rn. 2, [...]).