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BGH - Entscheidung vom 24.09.2012

IX ZA 23/12

Normen:
InsO § 4
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen IX ZA 23/12

DRsp Nr. 2012/19961

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f S. 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt statthaft.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 5. Juli 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ).

3. Über die durch den Schuldner zugleich verfolgten Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet nicht das Rechtsmittelgericht, sondern das Gericht erster Instanz. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach § 767 ZPO . Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Gifhorn, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 367/10
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 181/12