Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.03.2012

IX ZB 19/12

Normen:
InsO § 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 19/12

DRsp Nr. 2012/6172

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.390,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 28. November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 340 IN 397/10
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 491/11