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BGH - Entscheidung vom 20.06.2012

IX ZB 45/12

Normen:
EGInsO Art. 103f S. 1
InsO § 4
InsO § 7

BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 45/12

DRsp Nr. 2012/14781

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren, die nach dem Inkrafttreten neuen Rechts erlassen worden sind, findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EGInsO Art. 103f S. 1; InsO § 4 ; InsO § 7 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 12. März 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 75/00
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 60/12