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BGH - Entscheidung vom 24.09.2012

IX ZB 87/12

Normen:
InsO § 7
ZPO § 522

BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 87/12

DRsp Nr. 2012/19762

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im insolvenzgerichtlichen Verfahren nach neuem Recht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 152,75 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 522 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4 , 6 Abs. 1 , § 7 InsO aF i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rz. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rz. 6 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 79/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 363/12