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BGH - Entscheidung vom 12.03.2012

IX ZA 4/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen IX ZA 4/12

DRsp Nr. 2012/6171

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. Januar 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein Rechtsmittel vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 46 Rn. 14). Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZIP 2011, 1169 Rn. 4 ff), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Kassel, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 413 C 4055/10
Vorinstanz: LG Kassel, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 309/11