BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 126/12
Revision eines Angeklagten auf Grund einer unterlassenen Erörterung einer bestimmten Strafnorm bei Ausschluss einer milderen Sanktionierung im Falle einer erfolgten Erörterung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Nach Bestrafung aus dem gemäß §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB schließt der Senat aus, dass die gebotene Erörterung der ersten Alternative des § 213 StGB bei der Gefährlichkeit der Verletzung und den Vorbelastungen des Angeklagten zu einer milderen Sanktionierung hätte führen können.