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BGH - Entscheidung vom 24.05.2012

IX ZB 254/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
InsO § 207

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 254/11

DRsp Nr. 2012/11090

Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Angemessenheit der Vergütung zugunsten des Verwalters einer Insolvenzmasse

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 207 ;

Gründe

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 Abs. 1 , §§ 207 , 216 Abs. 1 InsO ) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO ) gegeben.

Vorinstanz: AG Lübeck, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 358/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 295/11