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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

AK 18/12; StB 7/12

Normen:
StPO § 121
StPO § 122

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen AK 18/12; StB 7/12

DRsp Nr. 2012/14384

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu.2. Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Falle einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.3. Anders als auf eine Haftbeschwerde ist es dem Beschwerdegricht im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl abzuändern oder neu zu fassen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 ( 3 BGs 97/11) - neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 ( 3 BGs 169/12) - abgeändert:

Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu nehmen.

Er ist dringend verdächtig, er habe zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre 1999 oder 2000, jedenfalls vor dem 9. September 2000, in J. durch eine Handlung einem anderen Hilfe geleistet, in neun Fällen einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten (Beihilfe zu neun Fällen des Mordes, strafbar nach §§ 211 , 27 StGB ).

2.

Das weitergehende Rechtsmittel ist gegenstandslos.

3.

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 ; StPO § 122 ;

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 ( 3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 ( 3 BGs 169/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in den Jahren 1999 bis 2002 in J. durch eine Handlung vorsätzlich einem anderen zum Mord in zehn Fällen und zum versuchten Mord Hilfe geleistet (Beihilfe zu zehn Fällen des Mordes und zum versuchten Mord, strafbar nach §§ 211 , 22 , 27 StGB ).

Die Sache ist dem Senat am 23. Mai 2012 zur Prüfung vorgelegt worden, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (§§ 121 , 122 StPO ). Der Beschuldigte hat außerdem am 24. Mai 2012 Beschwerde gegen den Haftbefehl erhoben.

II.

Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den Haftbefehl wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab, denn der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Mord in neun Fällen und nicht - wie im Beschluss vom 15. Mai 2012 angenommen - zum Mord in zehn Fällen und zum Mordversuch dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Soweit sich das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos.

1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu, denn es führt zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91; 1014/91; 1016/91, VRS 1992, 189, 193; Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 122 Rn. 18 mwN). Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Falle einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.

So liegt der Fall hier. Anders als auf eine Haftbeschwerde wäre es dem Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl wie geschehen abzuändern oder neu zu fassen. Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342 ).

2. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der anderweitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in J. von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mitglieder der "Kameradschaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.

Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in J. noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzuordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "Nationalsozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU".

b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung unter anderem die nachfolgenden Straftaten.

aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten sie insgesamt neun Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft.

- Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöriger S. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse.

- Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungsschneiderei durch zwei Kopfschüsse.

- Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehörigen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse.

- Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsangehörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse.

- Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsangehörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse.

- Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse.

- Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsangehörigen B. in den Räumlichkeiten seines Schlüsseldienstes durch Kopfschüsse.

- Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehörigen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse.

- Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse.

bb) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und Tokarew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Heilbronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch einen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A. durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaffen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz.

c) Auch der Beschuldigte war aktives Mitglied der "Kameradschaft Jena". Ihm war bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Anfang 1998 wegen des Bombenfundes in der von ihnen genutzten Garage untergetaucht und nunmehr entschlossen waren, aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt auf eine Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. In der Absicht, Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in finanzieller und logistischer Hinsicht zu unterstützen, hielt er gleichwohl die Verbindung mit ihnen aufrecht. Zur Verschleierung nach außen bediente er sich dabei der Hilfe von Mittelsleuten, so des anderweitig verfolgten Sch. , den er beauftragte, regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zu den Genannten zu halten. Unter anderem gewährte er Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seine Unterstützung in den beiden nachfolgenden, den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Fällen:

(1) Anlässlich eines Telefonats mit Sch. in der zweiten Jahreshälfte 1999 äußerte Böhnhardt oder Mundlos den Wunsch nach einer Pistole nebst Schalldämpfer und Munition. Davon in Kenntnis gesetzt beauftragte der Beschuldigte Sch. , sich an den Zeugen Sc. zu wenden und bei diesem die gewünschte Waffe zu bestellen. Sc. besorgte über einen Mittelsmann eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, einen passenden Schalldämpfer und 50 Schuss Munition. Anschließend verkaufte er Waffe und Zubehör für 2.500 DM an Sch. , der den verlangten Kaufpreis zuvor vom Beschuldigten in bar erhalten hatte. Nach Prüfung der Pistole und fernmündlicher Rücksprache mit Böhnhardt oder Mundlos wies der Beschuldigte Sch. an, die Pistole nebst Schalldämpfer und Munition nach Ch. zu bringen und sie den Genannten dort auszuhändigen. Dem kam Sch. bei einem Treffen mit Böhnhardt und Mundlos in einem Abbruchhaus in Ch. nach. Mit der ihnen auf diese Weise verschafften Pistole Ceska 83 verübten Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" in der Folge die neun Mordanschläge gegen Gewerbetreibende ausländischer Herkunft [oben 2. b) aa)].

Der Beschuldigte rechnete bei seinem Handeln damit, dass die erbetene Waffe zur Tötung von Menschen aus ideologischen Beweggründen eingesetzt werden würde und deren Beschaffung deshalb solche Taten fördern werde. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf.

(2) Zwischen dem 1. Mai 2001 und einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 übergab der Beschuldigte in seiner Wohnung in J. dem anderweitig verfolgten G. einen Stoffbeutel mit dem Auftrag, ihn in einer Sporttasche verstaut zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe nach Z. zu verbringen. Wie der Beschuldigte - zunächst aber nicht G. - wusste, befanden sich in dem Beutel eine Schusswaffe sowie Munition. Am Hauptbahnhof in Z. wurde G. von Zschäpe abgeholt und in die von ihr sowie Böhnhardt und Mundlos seit dem 1. Mai 2001 genutzte Wohnung P. straße 2 geführt. Dort händigte G. die Waffe und die Munition auftragsgemäß an Böhnhardt und Mundlos aus.

3. Der Beschuldigte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, er habe Böhnhardt und Mundlos die Pistole Ceska 83 besorgt, dadurch die Begehung der neun Mordanschläge objektiv gefördert und subjektiv bei seinem Handeln auch zumindest billigend in Kauf genommen, die zu beschaffende Pistole werde zur Tötung von Menschen aus politischen Beweggründen eingesetzt, ergibt sich aus Folgendem:

a) In der von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuletzt genutzten Wohnung in Z. , F. straße 26, wurde im Brandschutt eine Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm, (wieder sichtbar gemachte) Waffennummer 034678, mit aufgesetztem Schalldämpfer sichergestellt. Eine kriminaltechnische Vergleichsuntersuchung ergab, dass aus dieser Waffe an allen der neun Tatorte aufgefundene Projektile verfeuert worden waren (Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 6. und vom 7. Dezember 2011 - KT 21 - 2011/6242/4; /5; /28).

b) Sch. hat bei seinen Vernehmungen am 1. und am 6. Februar 2012 den Sachverhalt im Wesentlichen so wie beschrieben eingeräumt. Er habe die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition in einem Rucksack mit dem Zug von J. nach Ch. transportiert, wo er von Böhnhardt und Mundlos am Gleis abgeholt worden sei. Nach dem Besuch eines Restaurants sei man gemeinsam zu einem nahegelegenen Abbruchgebäude gegangen, wo er den beiden die Gegenstände übergeben habe. Allerdings sei von einem Schalldämpfer anfangs nicht die Rede gewesen. Dessen Vorhandensein habe man erst festgestellt, als der Beschuldigte die Verpackung geöffnet und die Waffe in Augenschein genommen habe; der Beschuldigte habe den Schalldämpfer dann aufgeschraubt. Böhnhardt und Mundlos seien erstaunt gewesen, dass auch ein Schalldämpfer dabeigewesen sei. Sc. hat demgegenüber bei seinen Vernehmungen am 25. Januar und 9. Februar 2012 schließlich eingeräumt, eine Person, die er als Begleiter des Beschuldigten gekannt habe, habe von ihm 1999 oder 2000 die Beschaffung einer Pistole nebst Munition sowie ausdrücklich eines Schalldämpfers verlangt. Ein Bekannter namens L. habe ihm darauf für 2.000 DM eine Pistole, einen zugehörigen Schalldämpfer sowie etwa 50 Schuss Munition besorgt. Diese Gegenstände habe er gegen Zahlung von 2.500 DM in bar an den Begleiter des Beschuldigten weitergegeben. Die Übergabe habe vereinbarungsgemäß auf einem Parkplatz in J. im Pkw des Abholers stattgefunden. Bei einer Wahllichtbildvorlage am 9. Februar 2012 hat er Sch. als den Abholer und Begleiter des Beschuldigten identifiziert. Aus den an diese Aussage anknüpfenden weiteren, im Einzelnen noch andauernden Ermittlungen ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei der Waffe um eine aus Tschechien zunächst in die Schweiz und dann nach Deutschland gelangte Pistole des Typs Ceska 83 Kaliber 7,65 mm handelte.

c) Was die innere Tatseite betrifft, besteht schließlich auch der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf seine Veranlassung besorgte Pistole Ceska 83 zur Tötung von Menschen aus ideologischer Motivation eingesetzt werden würde. Dem Beschuldigten war aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen des G. vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Januar 2012, S. 12). Dass er auch in der Folge damit rechnete, es werde von deren Seite zu Gewalttaten unter Verwendung von Schusswaffen kommen, wird durch seine Bemerkung gegenüber dem ihn wegen des Unterschiebens der im Stoffbeutel verpackten Pistole zur Rede stellenden G. belegt, es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmungen des G. vom 25. November 2011, S. 9; 1. Dezember 2011, S. 8). Zu Recht hält es der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch für ein wesentliches gegen den Beschuldigten sprechendes Indiz, dass die Ausstattung einer Pistole mit einem Schalldämpfer ohne weiteres die Befürchtung erweckt, diese werde genutzt, um in möglichst unauffälliger Weise auf Menschen zu feuern. Auch wenn man insoweit der Aussage des Sch. folgt, nahm der Beschuldigte das Vorhandensein des Schalldämpfers jedenfalls wie selbstverständlich hin.

4. Demgegenüber besteht nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kein dringender Verdacht dahin, der Beschuldigte habe Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" auch zu dem Mord an der Polizeibeamtin Ki. und zu dem versuchten Mord an dem sie begleitenden Polizeibeamten A. am 25. April 2007 in Heilbronn Hilfe geleistet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Überlassung einer der beiden Pistolen diese Tat, wie nach § 27 StGB erforderlich, objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat (vgl. hierzu Fischer, StGB , 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN), lassen sich nicht erkennen.

Projektile, die aus der Pistole Ceska 83 verfeuert worden waren, fanden sich an diesem Tatort nicht. Ob eine der nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen dort verwendeten Pistolen Radom Vis 35 und Tokarew TT3 diejenige war, welche G. im Auftrag des Beschuldigten an Böhnhardt und Mundlos übergeben hatte, bleibt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand offen. Der insoweit aussagebereite G. konnte diese bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Geschehen - unter den ihm vorgelegten Waffen nicht identifizieren. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Überlassung der Pistolen und der Munition die Verfügungsmöglichkeiten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" über Schusswaffen erweitert, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein dadurch die Tat am 25. April 2007 objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12).

Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs daneben auch den dringenden Verdacht der psychischen Beihilfe bejaht, weil der Beschuldigte durch sein Handeln zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele ausgeübten Gewalt, bleibt bereits offen, ob es für diese Gruppierung bei der Planung und bei der Ausführung ihrer Taten überhaupt maßgeblich war, dabei gerade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist den Aussagen von G. vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass sich "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategiediskussionen, was ihre Person betrifft, für eine Bewaffnung entschieden, ungeachtet dessen, dass G. und damals auch der Beschuldigte einen solchen Weg ablehnten (vgl. auch hierzu bereits Senat aaO).

III.

Der Haftbefehl trägt auch in dem verbleibenden Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

1. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre. Durch weniger einschneidende Maßnahmen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO ). Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden Darlegungen in der Haftentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, an deren Gültigkeit sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.

2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Insbesondere dauert die Auswertung von insgesamt 158 Bänden Ermittlungsakten zu den geschilderten, den Tatvorwurf mitbegründenden neun Mordanschlägen - erforderlich zur sicheren Abklärung, ob diese als Haupttaten Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zuzurechnen sind - noch an. Im Rahmen der Ermittlungen nach der Herkunft der Pistole Ceska 83 waren ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und daran anschließend ebenfalls im Rechtshilfewege zu erledigende Durchsuchungen bei drei dort aufhältigen Personen sowie deren Vernehmung notwendig. Im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Darstellung des Ermittlungsumfangs in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2012.

Das Verfahren ist danach bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Vorinstanz: BGH, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BGs 97/11
Vorinstanz: BGH, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BGs 169/12