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BGH - Entscheidung vom 02.08.2012

3 StR 241/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 3 StR 241/12

DRsp Nr. 2012/17173

Rechtfertigung einer Revision bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil dem Urteil eine Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung zugrunde liege, die sich der Angeklagte nicht zu Eigen gemacht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 64/06, NStZ 2006, 408 ), bleibt ohne Erfolg, da der behauptete Rechtsfehler nicht erwiesen ist. Wie die Revision selbst mitteilt, hat sich der Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Erklärungen seiner Verteidigerinnen und auch im Verlauf der weiteren Verhandlung jeweils selbst zur Sache geäußert (S. 9 des Protokollbands) bzw. sich zur Sache erklärt (S. 12 des Protokollbands). Dabei kann er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder auch mit eigenen Worten Darstellungen gleichen Inhalts abgegeben haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 03.01.2012