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BGH - Entscheidung vom 20.11.2012

VIII ZR 175/12

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 175/12

DRsp Nr. 2012/23395

Rechtfertigung des Anspruchs auf Bestellung eines Notanwalts beim BGH

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

I.

Die Anwälte, die für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und auch begründet hatten, haben wegen Differenzen über den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung das Mandat niedergelegt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts, um dem Senat eine seinen Vorstellungen entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung unterbreiten zu können.

II.

Mit dem vom Kläger angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 ; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 390/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 178/10