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BGH - Entscheidung vom 17.04.2012

1 StR 92/12

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 StR 92/12

DRsp Nr. 2012/8634

Prüfung von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung im Rahmen einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO ) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der Senat nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den Urteilsfeststellungen (UA S. 36). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.

Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 12.12.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197