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BGH - Entscheidung vom 10.07.2012

VI ZR 344/11

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VI ZR 344/11

DRsp Nr. 2012/16178

Prüfung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

1. Die Klägerin hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, aaO).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 122/11