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BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

II ZR 89/11

Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen II ZR 89/11

DRsp Nr. 2012/7684

Ordnungsgemäße Berechnung von als Schaden geltend gemachten Beträgen i.R.d. Bestimmung des Streitwertes

Tenor

Der Streitwertbeschluss vom 6. März 2012 bleibt aufrechterhalten.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Streitwert beträgt 3.655.000 €, obwohl der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor (wie bei BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZR 162/08, [...]). Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen Ansprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31. Dezember 2003 nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Zahlung kam.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 41/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 18/10