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BGH - Entscheidung vom 20.09.2012

IX ZR 26/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 26/12

DRsp Nr. 2012/19295

Notwendigkeit hinreichender Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass hier ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) eingreifen könnte.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 103/10
Vorinstanz: LG Köln, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 549/09