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BGH - Entscheidung vom 30.08.2012

V ZB 255/11

Normen:
FamFG § 421
FamFG § 62 Abs. 1
FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen V ZB 255/11

DRsp Nr. 2012/19344

Notwendigkeit eines Rehabilitierungsinteresses zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Abschiebungshaftverlängerung bei Erledigung der Hauptsache

Ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Abschiebungshaft ist nach deren Erledigung dann nicht gegeben, wenn der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum aus anderen Gründen inhaftiert war, etwa weil eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder Untersuchungshaft vollzogen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 27. Oktober 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 421 ; FamFG § 62 Abs. 1 ; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Betroffene, ein ugandische Staatsangehörige, reiste Ende Dezember 2009 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag ist seit Ende 2010 bestandskräftig abgelehnt. Ende August 2011 wurde sie aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts Passau in Abschiebungshaft genommen. Am 19. September 2011 ordnete das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 24. Oktober 2011 an.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft auf Antrag der beteiligten Behörde bis zum 23. Januar 2012 verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die - nach Rücknahme des Haftantrags am 30. November 2011 aus der Haft entlassene - Betroffene festgestellt wissen, dass die Anordnung der Haftverlängerung sie in ihren Rechten verletzt hat.

II.

Das Beschwerdegericht, das die Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebungshaft für gegeben hält, ist davon ausgegangen, dass die Betroffene die verlängerte Abschiebungshaft voraussichtlich nicht antreten müsse. Die Betroffene verbüße in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 13. Dezember 2011 nämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls wegen Urkundenunterdrückung, und die Abschiebung sei für den 30. November 2011 geplant.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil es der Betroffenen an dem notwendigen Interesse für den Antrag fehlt, die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung festzustellen.

In Freiheitsentziehungssachen besteht zwar auch nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 FamFG ). An einem solchen Interesse fehlt es aber, wenn der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum aus anderen Gründen inhaftiert war, etwa weil eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder Untersuchungshaft vollzogen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 211/10, Rn. 6, [...]; Beschluss vom 2. Dezember 2010 V ZB 162/10, [...]).

So liegt es hier. Mit der Rechtsbeschwerde wird die Feststellung erstrebt, dass der Haftverlängerungsbeschluss vom 24. Oktober 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Betroffene ab dem 6. Oktober 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 15. Februar 2011 verbüßt, die bis zum 13. Dezember 2011 andauern sollte. Demnach befand sich die Ende November 2011 aus der Haft entlassene Betroffene aufgrund der Anordnung vom 24. Oktober 2011 zu keiner Zeit in Sicherungshaft. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Geldbuße, derentwegen die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, nicht erst im Zusammenhang mit der Freilassung der Betroffenen Ende November 2011, sondern bereits früher gezahlt worden ist. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde indes nicht auf.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 363/11
Vorinstanz: AG Regensburg, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 351/11