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BGH - Entscheidung vom 17.07.2012

3 StR 204/12

Normen:
StGB § 74 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 204/12

DRsp Nr. 2012/16567

Notwendigkeit des Gebrauchs des Gegenstandes zur Begehung einer vorsätzlichen Tat oder der Bestimmung des Gegenstandes hierzu für die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Gegenstands gemäß § 74 Abs. 1 StGB

1. Die Einziehung eines Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist.2. Ist die betreffende Tat nach § 154a von der Verfolgung ausgenommen worden, kommt eine Einziehung nach § 74 StGB als Folge der Straftat nicht in Betracht, sondern die selbständige Anordnung der Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB .

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die unter den Ziffern 1. bis 9. der Entscheidungsformel aufgeführten Gegenstände eingezogen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es zehn Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur weitgehenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte mit dem Zug nach Düsseldorf und führte dabei sechs Vorderladerwaffen mit sich, von denen er zwei schussbereit mit Bleikugeln und Zündhütchen versehen hatte. Außerdem hatte er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm bei sich. Im Rahmen einer routinemäßigen Personenkontrolle wurde er von zwei Polizeibeamten angesprochen. Aus Angst, dass ihm die Waffen - Nachbauten von vor dem 1. Januar 1871 entwickelten Modellen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist - weggenommen werden könnten, gab er mit einem Vorderlader einen Schuss ab und rannte davon. Sodann versuchte er, sich eines Kindes als Schutzschild zu bemächtigen, bedrohte es mit einer der Waffen und forderte die ihn verfolgenden Beamten der Polizei auf, ihre Waffen fallen zu lassen. Nachdem sich das Kind aus der Gewalt des Angeklagten befreien konnte, ergriff der Angeklagte eine Studentin, hielt ihr ebenfalls eine der Waffen an den Kopf und gab alsbald einen Schuss ab, der im knöchernen Schädel steckenblieb und dem Opfer operativ entfernt werden konnte. Die Fähigkeit des Angeklagten zur Kontrolle seiner Impulse war bei dieser Tat aufgrund einer chronifizierten Schizophrenie mit Sicherheit erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar war sie vollständig aufgehoben.

2. Das Landgericht hat gemäß § 74 StGB sechs einschüssige Pistolen (Ziffern 1 - 6), ein Klappmesser (Ziffer 7), zwei Geschosse (Ziffern 8 und 9) sowie ein "Projektil" (Ziffer 10) eingezogen. Bis auf die Einziehung des "Projektils" hält die Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Einziehung eines Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist. Dies ist allein bei dem "Projektil" (Ziffer 10) festgestellt, welches der Angeklagte auf die Studentin abfeuerte und das später bei der Operation aus deren Kopf entfernt werden konnte.

Zwei der sechs Pistolen verwendete der Angeklagte zwar bei dem versuchten Totschlag sowie bei der unmittelbar zuvor begangenen versuchten Geiselnahme und bei dem Schuss in der Bahnhofshalle; es ist indes nicht ersichtlich, welche der jeweils mit einer Nummerierung versehenen sechs Pistolen der Angeklagte für diese Taten gebrauchte. Die vier weiteren Pistolen, das Klappmesser und die beiden Geschosse setzte der Angeklagte dabei nicht ein. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vom Angeklagten zur Begehung der Tat bestimmt gewesen waren. Aus welchem Grund dieser die Gegenstände mit sich führte, als er von den Polizeibeamten angesprochen wurde, ist nicht festgestellt. Es handelt sich auch nicht um Gegenstände, die die Tat zumindest mittelbar förderten.

Zwar legen die Urteilsgründe nahe, dass der Angeklagte die Pistolen ohne Erlaubnis führte, da diese als einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, zwar erlaubnisfrei erworben und besessen (vgl. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG - Waffenliste), nicht aber geführt werden dürfen (vgl. Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Waffenliste), was nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG strafbar ist und gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundsätzlich die Einziehung der Pistolen als Beziehungsgegenstände rechtfertigen würde. Indes hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung die Waffendelikte nach § 154a StPO von der Verfolgung ausgenommen.

3. Über die Einziehung muss daher erneut entschieden werden. Da eine Wiedereinbeziehung des Waffendelikts nach Rechtskraft des Freispruchs sowie der Unterbringungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (LR/Beulke, StPO , 26. Aufl., § 154a Rn. 32), wird das Verfahren - sofern der Angeklagte nicht auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet und soweit es nicht nur um die Feststellung geht, welche der Pistolen zur Begehung der abgeurteilten Tat benutzt worden sind - als objektives Verfahren nach § 440 StPO fortzusetzen sein (vgl. LR/Gössel, StPO , 26. Aufl., § 440 Rn. 69). Die selbständige Anordnung der Einziehung wäre nach § 76a Abs. 3 StGB zulässig.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 04.01.2012