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BGH - Entscheidung vom 26.04.2012

VII ZB 83/10

Normen:
ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5, § 522 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2012, 1133
NJW-RR 2012, 1139
ZfBR 2012, 555

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen VII ZB 83/10

DRsp Nr. 2012/10030

Notwendigkeit des Feststehens der Identität und der Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits bei Ablauf der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für eine formwirksame Berufungsbegründung

a) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.b) In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründung nicht davon ab, dass die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für das Gericht feststehen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 39.327,40 €

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 , § 520 Abs. 5 , § 522 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 29.851,04 € nebst Zinsen verurteilt und der Beklagten auf deren im Übrigen abgewiesene Widerklage 3.868,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist unterzeichnet durch den im Briefkopf aufgeführten Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt R.W.G. Die am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung enthält am Ende den maschinenschriftlichen Zusatz "R.W.G." und darunter "Rechtsanwalt". Unmittelbar über diesem Text befindet sich eine unleserliche Unterschrift, welcher der handschriftliche Zusatz "i.V." vorangestellt ist. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, es bestünden Bedenken gegen die Berufungsbegründung, hat die Beklagte erklärt, dass die Berufungsbegründung von der als freie Mitarbeiterin tätigen, seit 2009 zugelassenen Rechtsanwältin G. in Vertretung und mit Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten R.W.G. unterzeichnet worden sei. Rechtsanwalt R.W.G. sei wegen Erkrankung verhindert gewesen. Ferner hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung beruhende Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147 ; NJW-RR 2002, 1004 ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, die Berufung damit nicht ordnungsgemäß begründet.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6 , § 520 Abs. 5 ZPO ). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei [...]; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 ; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 ; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349 , 350; Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706 ). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, Rn. 6, bei [...]).

Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6 , § 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706 , m.w.N).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind die Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsbegründung im vorliegenden Fall gewahrt. Sie ist handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsanwältin G., hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 , m.w.N.). Ebenfalls außer Frage steht, dass es sich beim Aussteller um eine bei dem Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwältin handelt. Dass sie in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten R.W.G der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz "i.V." (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A."), womit zugleich klargestellt ist, dass der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (Rechtsanwalt R.W.G.) unterzeichnet ist.

c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2005 VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 ; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, bei [...]), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

aa) Mit dieser Auffassung überspannt das Berufungsgericht die formalen, an den Nachweis der Postulationsfähigkeit geknüpften Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels. Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706 und vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305 ). Daraus lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Grundsatz ableiten, dass die Identität des Anwalts, der die Rechtsmittelbegründungschrift unterzeichnet hat, bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Begründung des Rechtsmittels maßgeblichen Frist in solcher Weise eindeutig geklärt sein muss, dass endgültige Feststellungen zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt seine Postulationsfähigkeit weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung - wie hier - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (Zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 , 3774 f.). Hier stand jedenfalls in diesem Zeitpunkt fest, dass die Berufungsbegründung von der allgemein zugelassenen und deshalb nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch vor dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwältin G. unterzeichnet ist.

bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Berufungsbegründung von einem zur Prozessvertretung zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Diese Unklarheit bestand hier nicht. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende, wie ausgeführt, regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne konnte das Berufungsgericht vernünftigerweise die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift der Rechtsanwältin G. auffassen.

cc) Allein der Umstand, dass die Identität der Rechtsanwältin G. bei Einreichung der Berufungsbegründung für das Berufungsgericht nicht erkennbar war, durfte nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhängt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 , 3774; BAG, NJW 1990, 2706 ). Es reicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei - wie hier - unter der im Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift angegebenen Anschrift erreichbar ist. Damit war, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, für das Berufungsgericht zugleich in ausreichender Weise die Möglichkeit eröffnet, auf diesem Wege die Identität der Unterbevollmächtigten und gegebenenfalls ihre Postulationsfähigkeit zu klären.

3. Da die Beklagte ihre Berufung demnach rechtzeitig und formgerecht begründet hat, durfte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 23385/08
Vorinstanz: OLG München, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2745/10
Fundstellen
FamRZ 2012, 1133
NJW-RR 2012, 1139
ZfBR 2012, 555