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BGH - Entscheidung vom 15.05.2012

VI ZR 123/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen VI ZR 123/11

DRsp Nr. 2012/10336

Notwendigkeit der Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 20. März 2012 verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Insbesondere hat der Senat sich mit der Anregung der Revision befasst, die Sache an den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abzugeben. Dazu bestand indes kein Anlass. Dem erkennenden Senat war die Entscheidung über die Revision zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs entscheidet der VI. Zivilsenat in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht im Einzelnen genannte andere Zivilsenate geschäftsplanmäßig zuständig sind. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum. Entgegen der Ansicht der Revision bestand im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des I. Zivilsenats, auf dessen Rechtsprechung die Revision sich als im Streitfall einschlägig berufen hat. Der I. Zivilsenat entscheidet in Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird (Nr. 1). Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Fallgestaltung lag im Streitfall nicht vor. Nach dem hergebrachten und bisher nicht in Frage gestellten Verständnis des Geschäftsverteilungsplans liegt eine "kommerzielle Verwertung" des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor, wenn Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass die Presse über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie einen schweren Verkehrsunfall berichtet. Das gilt auch dann, wenn bei der Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer in dem Artikel genannten Person verletzt wird und im Einzelfall die Vermutung im Raum steht, die Rechtsverletzung könne in Kauf genommen worden sein, um die Auflage des Presseorgans zu steigern.

Mit der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 ( I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers) hat sich der Senat in dem Urteil vom 20. März 2012 ausführlich auseinandergesetzt. Dass er insoweit einen von der Revision abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, begründet keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 223/07
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 158/09