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BGH - Entscheidung vom 14.02.2012

IX ZB 309/11

Normen:
GVG § 139 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 309/11

DRsp Nr. 2012/4898

Notwendigkeit der Einlegung einer Erinnerung vor dem BGH durch einen vor dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 (Kassenzeichen 780012102415) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 139 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten sind in einem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, dem ein Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers zugrunde lag. Damit ergibt sich die Höhe des Kostenansatzes aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG . Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zudem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Mannheim, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 95/11
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 61/11