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BGH - Entscheidung vom 13.04.2012

AnwZ (Brfg) 25/11

BGH, Beschluss vom 13.04.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/11

DRsp Nr. 2012/9273

Notwendigkeit der Einlegung einer Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof durch den Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat der Senat eine Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO , § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt und die Wahrung der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Mit Schreiben vom 15. März 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 19. März 2012, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO gelte in ihrem Verfahren noch nicht. Dies trifft nicht zu.

Die Klägerin hat ihrem Schreiben außerdem ein nicht datiertes Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, in welchem dieser erklärt, Erinnerung gegen den Beschluss vom 29. November 2011 einzulegen und sich das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2012 zu eigen zu machen. Soweit hierin eine erneute Anhörungsrüge zu sehen ist, ist diese unzulässig, weil die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO verstrichen ist.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: AGH Brandenburg, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen