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BGH - Entscheidung vom 05.06.2012

4 StR 172/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 4 StR 172/12

DRsp Nr. 2012/14374

Neufassung eines Tenors zur Klarstellung durch das Revisionsgericht

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

2.

Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobiltelefone Apple iPhone 3G, Seriennummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI) , sowie die unter den Asservat-Nummern , , , , und asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 25.01.2012