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BGH - Entscheidung vom 23.05.2012

5 StR 198/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 198/12

DRsp Nr. 2012/11287

Neuentscheidung über die Gesamtstrafe bei Wegfall zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der zugehörigen Einzelstrafen

Tenor

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 26 und 29 des Urteils (= 28 und 31 der Anklage) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten (§ 349 Abs. 4 StPO ) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 2011

a)

dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und die Einzelstrafen in den Fällen 26 und 29 entfallen;

b)

im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Gesamtstrafe, auch zur Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit der vom Generalbundesanwalt hilfsweise beantragten Verfahrensweise trägt der Senat der Besorgnis doppelter Bestrafung in zwei Fällen Rechnung und ermöglicht zugleich eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch. Nach Wegfall zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der zugehörigen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.11.2011