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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

V ZB 35/12

Normen:
FamFG § 18 Abs. 1
FamFG § 18 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 35/12

DRsp Nr. 2012/6159

Möglichkeit einer Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2 FamFG zur Nachholung einer versäumten Rechtshandlung

Tenor

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 18 Abs. 1; FamFG § 18 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist wie hier bereits abgelaufen ist.

Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 , 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 285/11
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4356/11