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BGH - Entscheidung vom 10.01.2012

4 StR 628/11

Normen:
StGB § 64
StGB § 67
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 628/11

DRsp Nr. 2012/3096

Möglichkeit der Anfechtung eines Urteils wegen der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB neben der Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 67 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, StraFo 2011, 53 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Novellierung der §§ 64 , 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (Senatsbeschluss aaO).

Vorinstanz: LG Halle, vom 13.09.2011