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BGH - Entscheidung vom 26.04.2012

IX ZB 30/11

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 30/11

DRsp Nr. 2012/9733

Kündigung eines Treuhänders i.R. eines Privatinsolvenzverfahrens wegen eigenmächtiger Beauftragung eines Unternehmens zur Durchführung von Zustellungen zu überhöhten Preisen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 12. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des T. W. (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.

Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase. Die mit der Bestellung des neuen Treuhänders verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 begründete das Gericht mit Unstimmigkeiten bei der Abrechnung von der Treuhänderin übertragenen Zustellungen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 14. September 2010 hob das Beschwerdegericht die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 auf, weil Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Insolvenzgericht über die Abrechnung von Zustellungen keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung aus wichtigem Grund darstellten.

Nach Abschluss des ersten Entlassungsverfahrens hat das Insolvenzgericht die weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 erneut aus wichtigem Grund entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die weitere Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO ). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht, soweit sie darauf abstellt, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus, um eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19. April 2012 ( IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11, zVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

2. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, die ihre Entlassung rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den bereits zitierten Beschlüssen vom 19. April und vom 26. April 2012 entschieden. Die dort ausgeführten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentscheidung vom 7. Oktober 2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, die Treuhänderin habe in einer Vielzahl von Verfahren nach Scheitern ihrer Bemühungen, einen Zuschlag zu ihrer Vergütung von 20 € für jede erste Zustellung und von 10 € für jede weitere Zustellung bewilligt zu bekommen, ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen beauftragt habe, das von ihr geleitet worden sei. Mit diesem Unternehmen habe sie zum Nachteil der von ihr verwalteten Insolvenzmassen für die jeweils erste Zustellung einen Betrag von 30 € und für alle weiteren Zustellungen einen Betrag von 20 € vereinbart und - soweit Geld vorhanden gewesen sei - aus der Masse entnommen. Dieses pflichtwidrige Verhalten in einer Vielzahl der der Treuhänderin insgesamt übertragenen Verfahren reicht in der hier gebotenen Gesamtschau als wichtiger Grund aus, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb).

Vorinstanz: AG Berlin-Köpenick, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 45/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 474/10