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BGH - Entscheidung vom 28.06.2012

EnVR 44/10

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen EnVR 44/10

DRsp Nr. 2012/15696

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem einen Streit mit der Bundesnetzagentur

Tenor

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 -Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 20.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 27/09 (V) -