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BGH - Entscheidung vom 11.04.2012

3 StR 112/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 3 StR 112/12

DRsp Nr. 2012/8040

Klarstellung einer Urteilsformel bzgl. Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.e. Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.11.2011