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BGH - Entscheidung vom 17.04.2012

VI ZR 126/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2

Fundstellen:
r+s 2012, 460

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen VI ZR 126/11

DRsp Nr. 2012/8772

Hinweispflichten eines Berufungsgerichts gegenüber der in der 1. Instanz obsiegenden Partei bei beabsichtigter Abweichung von einem entscheidungserheblichen Punkt gegenüber der 1. Instanz

Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.076 €.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin stürzte am 19. Juli 2006 in der Parfümerieabteilung einer Filiale der Beklagten auf einer farblosen Seifenlauge, die auf hellem Laminatboden ausgelaufen war. Sie zog sich einen Bruch des rechten Handgelenks zu.

Nachdem das Landgericht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % teilweise stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II.

1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht durch die Zurückweisung des - erstmals in einem nach der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz - erfolgten neuen Vortrags und Beweisantritts der Klägerin zum vergangenen Zeitraum zwischen dem Erkennen der Seifenlauge bis zum Unfall deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gemäß dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG und § 531 Abs. 2 ZPO , auf den das Berufungsgericht die Zurückweisung gestützt hat, darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Der Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz unter anderem zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz oder in der Berufungserwiderung hätte vorgebracht werden können. Die Parteien sollen durch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und Beweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus unerheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16; Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 Rn. 4; vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, [...] Rn. 5 f. mwN). Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt allerdings nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet. Die Vorschrift findet nämlich nur unter der weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 , 302; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 , 928; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167 , 168; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 17; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, VersR 2010, 946 Rn. 35).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Klägerin fehlerhaft nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Das erstinstanzliche Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 darauf hingewiesen, es sei Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie und die für sie tätigen Personen kein Verschulden treffe, und dass die vorgetragenen Umstände nicht ausreichten, ein solches Verschulden auszuschließen. Aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihr Vortrag zur Begründetheit der Klage ausreiche und ein Beweisantritt durch die damals tätigen Verkäuferinnen von ihrer Seite aus nicht erforderlich sei. Wenn das Berufungsgericht nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, musste es - wie in der mündlichen Verhandlung geschehen - darauf hinweisen und den als Reaktion auf diesen Hinweis unter Beweisantritt erfolgten Vortrag der Klägerin berücksichtigen, dass vom Erkennen der Flüssigkeit auf dem hellen Laminatboden bis zum Sturz der Klägerin mindestens zehn Minuten vergangen seien und ausreichend Zeit gewesen sei, um die Klägerin zu warnen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Unfällen dieser Art zwischen der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Nachweis eines Verschuldens des Schädigers zu unterscheiden ist. Hinsichtlich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es bei der Beweislast des Geschädigten. Steht eine objektive Pflichtverletzung fest, muss der Schädiger bei vertraglichen Ansprüchen darlegen und beweisen, dass ihm oder den Personen, für die er einzustehen hat, kein Verschulden zur Last fällt. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Verletzung der äußeren Sorgfalt entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (vgl. Senat, Urteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31 f.; vom 11. März 1986 - VI ZR 22/85, VersR 1986, 765 , 766; vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93, VersR 1994, 996 , 997). Allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden ergibt sich aber noch nicht, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den Geschädigten zu Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden Verschuldensnachweises führen kann (Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - VI ZR 238/93, VersR 1994, 1128 , 1129).

Vorinstanz: LG München I, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 13263/09
Vorinstanz: OLG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 4532/10
Fundstellen
r+s 2012, 460