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BGH - Entscheidung vom 09.05.2012

1 StR 65/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 1 StR 65/12

DRsp Nr. 2012/11073

Hinderung des Besteigens einer mehrsprossigen Leiter durch ein Rückenleiden im Lendenwirbelbereich sowie einer chronischen Warze am Vorfuß

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Hinweis des Senats:]

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. März 2012 und unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der Revision vom 24. April 2012 sowie der weiteren Revisionsbegründung vom 3. Mai 2012 bemerkt der Senat:

Soweit mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellt werden sollte, der Angeklagte sei physisch wegen eines Rückenleidens im Lendenwirbelbereich sowie einer chronischen Warze am Vorfuß nicht in der Lage gewesen, auf eine mehrsprossige Leiter oder einen Jägerstand zu steigen, hat die Strafkammer diesen ohne Rechtsfehler unter Berufung auf die eigene Sachkunde mit der Begründung abgelehnt, dass man eine Leiter auch mit dem Mittelfuß hochsteigen könne und zudem der Angeklagte hinsichtlich eines Vorfalls auch durch Verteidigererklärung habe vortragen lassen, er sei dabei auf die ersten Sprossen des Hochstands gestiegen. Soweit mit dem gleichen Hilfsbeweisantrag beiläufig behauptet wurde, der Angeklagte sei nicht schwindelfrei und habe Platzangst, wurde diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt.

Vorinstanz: LG München II, vom 19.10.2011