Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.03.2012

XI ZB 31/11

Normen:
ZPO § 299 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 31/11

DRsp Nr. 2012/6139

Hinderung an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch die Behandlung der Akteneinsichtsgesuche

Ist eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem versicherten Einverständnis des Gegners erfolgt, kann die Frist auf einen erneuten Antrag gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO auch ohne Einwilligung des Gegners um einen weiteren Monat verlängert werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.992 €.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf die Feststellung in Anspruch, dass Darlehensrückzahlungsansprüche aus der Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufes nicht mehr bestehen. Die Klage ist durch Teilurteil des Landgerichts vom 1. April 2011 abgewiesen worden, nachdem die gleichfalls beklagte Verkäuferin des Kraftfahrzeuges insolvent geworden war. Das Teilurteil ist dem Kläger am 18. April 2011 zugestellt worden. Mit Fax vom 17. Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt und beantragt, ihm die Gerichtsakten in seine Kanzlei zu übermitteln.

Am 25. Mai 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers um einen Monat verlängert. Am 11. Juli 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat beantragt, da ihm die Akten noch nicht vorlägen. Am selben Tage ist er auf die fehlende Zustimmung des Gegners zu diesem Fristverlängerungsgesuch hingewiesen worden. Zugleich sind ihm die Akten für drei Tage auf seine Kanzlei überlassen worden, in der sie am 13. Juli 2011 eingegangen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Berufungsgericht am selben Tage mitgeteilt, dass sein IT-System ausgefallen sei, dass er am 14. Juli 2011 zwei Notfristen wahren und am 15. Juli 2011 vor einem auswärtigen Verwaltungsgericht auftreten müsse. Deshalb seien ihm eine sorgfältige Akteneinsicht sowie die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung nicht möglich. Zugleich hat er angefragt, ob er die Akten zurückgeben solle. Am 14. Juli 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den zweiten Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen, weil die zwingende Einwilligung des Gegners nicht erteilt worden sei und für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kein Raum sei. Einen erneuten Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts am 15. Juli 2011 mangels Einwilligung des Gegners zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der am 18. Juli 2011 abgelaufenen Frist begründet worden sei. Mit handschriftlichem Telefax vom 25. Juli 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erneute Übersendung der Verfahrensakten sowie die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat ihm daraufhin am 26. Juli 2011 Akteneinsicht auf seiner Geschäftsstelle bis zum 1. August 2011 gewährt. Am 29. Juli 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Entscheidung über die Akteneinsicht abzuändern, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und ihm die Akten herauszugeben. Diese Beschwerde hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2011 zurückgewiesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hat es erneut Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle bis zum 15. August 2011 bewilligt und ihm ausdrücklich gestattet, sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. August 2011 Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das Berufungsgericht die Berufung und die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde gegen die Art der Akteneinsichtsgewährung sei unzulässig. Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht binnen der verlängerten Frist begründet und eine weitere Verlängerung mangels Einwilligung des Gegners nicht gewährt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, da die Berufungsbegründung als versäumte Handlung nicht innerhalb der Monatsfrist nachgeholt worden sei. Zudem sei der Kläger nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen. Akteneinsicht sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juli 2011 gewährt worden, wobei die Akte keinen so erheblichen Umfang gehabt habe, dass sie nicht innerhalb kurzer Frist habe bearbeitet werden können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42 , 43, vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 223 und vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch zur Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO ) erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf einer einzelfallbezogenen, rechtsfehlerfreien Begründung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275 , 284; BVerfG, NJW 2003, 281 ).

1. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen als versäumt angesehen, weil der Kläger die Berufung nicht innerhalb der um einen Monat bis zum 18. Juli 2011 verlängerten Frist begründet hat (§ 520 Abs. 2 ZPO ).

2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden und das seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO ) gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO ).

a) Der Kläger durfte allerdings auf die Bewilligung der am 11. und 14. Juli 2011 beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat, d.h. bis zum 18. August 2011, vertrauen. Da die erste Fristverlängerung vom 25. Mai 2011 mit dem versicherten Einverständnis des Gegners erfolgt war, hätte die Frist auf den Antrag vom 11. bzw. 14. Juli 2011 gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch ohne Einwilligung des Gegners um einen weiteren Monat verlängert werden können. Gleichwohl entschuldigt die durch die Verfügungen vom 14. bzw. 15. Juli 2011 rechtsfehlerhaft abgelehnte Fristverlängerung um einen weiteren Monat die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht, weil der Kläger die Berufung auch innerhalb dieses Monats, d.h. bis zum 18. August 2011, nicht begründet hat.

b) Auch die Behandlung der Akteneinsichtsgesuche des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch das Berufungsgericht hat den Kläger, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert.

aa) Zwar erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht - auch auswärts - grundsätzlich auf der Geschäftsstelle eines Gerichts (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1960 - III ZR 191/59, NJW 1961, 559; Beschluss vom 23. November 1972 - IX ZR 29/71, MDR 1973, 580 ; OLG Hamm, ZIP 1990, 1369 ; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091). Nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, der dabei die arbeitsorganisatorischen Belange des Gerichts und die nie völlig auszuschließende Verlustgefahr bei der Übersendung von Akten sowie die berechtigten Belange insbesondere nicht am Gerichtsort ansässiger Parteien und ihrer Rechtsanwälte gegeneinander abzuwägen hat, kommt jedoch auch eine kostenpflichtige Übersendung in eine Rechtsanwaltskanzlei in Betracht, wenn die Akten entbehrlich sind und der Empfänger vertrauenswürdig ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1972 - IX ZR 29/71, MDR 1973, 580 ; OLG Hamm, ZIP 1990, 1369 ; MünchKommZPO/Prütting, 3. Aufl., § 299 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO , 29. Aufl., § 299 Rn. 4a; Musielak/Huber, ZPO , 8. Aufl., § 299 Rn. 2).

bb) Mit diesen Grundsätzen steht die erfolgte Überlassung der Verfahrensakten in die Kanzlei des Klägervertreters ab dem 13. Juli 2011 für drei Arbeitstage durch das Berufungsgericht im Einklang, so dass dem Klägervertreter ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 1 ZPO gegeben worden ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die Verfahrensakte im Zeitpunkt der Einsichtsgewährung lediglich einen Umfang von 226 Seiten hatte. Dabei handelt es sich weit überwiegend um Schriftsätze der Parteivertreter, Protokolle oder Entscheidungen des Landgerichts sowie eigene Empfangsbekenntnisse bzw. Zustellungsurkunden, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vorlagen oder bekannt waren. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers persönlich an der Einsichtnahme verhindert war, hätte sein Büro Kopien fertigen können.

cc) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Akten hätten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seinen Antrag vom 25. Juli 2011 erneut in seine Kanzlei überlassen werden müssen. Die Gewährung der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts habe nicht ausgereicht, weil dort eine sorgfältige, insbesondere ungestörte Einsichtnahme ohne Einblick Dritter in die Akten oder Notizen des Anwaltes nicht möglich gewesen sei.

Dieser Einwand ist bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger gemäß § 299 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus den Akten hat. Damit ist gewährleistet, dass er den gesamten Akteninhalt, der ihm nicht bereits vorliegt, erhält und ungestört in seinen Kanzlei- oder Privaträumen zur Kenntnis nehmen kann. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, der dem Antragsteller noch unbekannte Teil der Gerichtsakten nur einen geringen Umfang hat und lediglich aus gerichtlichen Verfügungen, Ladungsabschriften und gegnerischen Empfangsbekenntnissen besteht. Auf sein Recht, sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen erteilen zu lassen, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011 ausdrücklich hingewiesen worden. Da er spätestens seit dieser Entscheidung nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass ihm die Akten in seine Kanzlei überlassen würden, hätte er von der ihm angebotenen Form der erneuten Akteneinsicht Gebrauch machen und die Berufung bis zum 18. August 2011, ggf. mit Hilfe eines externen Schreibbüros, begründen müssen.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/09
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 65/11