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BGH - Entscheidung vom 19.06.2012

3 StR 149/12

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 StR 149/12

DRsp Nr. 2012/14520

Heranziehung eines nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatzes eines früheren Verteidigers

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte M. beanstandet, das Landgericht habe jeweils gegen § 261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten S. behaupteten Alibis den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 3. Mai 2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S. einen anderen als den tatsächlichen Inhalt beigemessen habe, bleiben diese Rügen auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 06.12.2011