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BGH - Entscheidung vom 15.08.2012

5 StR 343/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB a.F. § 223a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 343/12

DRsp Nr. 2012/17625

Grundsätze zur Änderung des Schuldspruchs bei Verjährung der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt und dass die Jugendstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wird.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Von der Auferlegung von Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB a.F. § 223a Abs. 1 ;

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es drei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - zu einer Änderung des Schuldspruchs. Diese ist erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Beihilfe zum versuchten Totschlag abgeurteilte gefährliche Körperverletzung - nach den Urteilsgründen gemeint war trotz der auf Mittäterschaft hindeutenden Tenorierung: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - angesichts der Tatzeit vom 9. November 1992 bereits verjährt ist (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB , § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB , § 223a Abs. 1 StGB a.F.).

Trotz des brutalen Tatbildes und der erheblichen Vollendungsnähe der Tat kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung eine etwas niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Im Blick auf den zeitlichen Abstand zur Tat und die bereits eingetretene gravierende Verletzung des Zügigkeitsgebots vermindert der Senat die Höhe der Jugendstrafe von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate. Die Kompensationsentscheidung bleibt unberührt.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.03.2012