Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.01.2012

EnVR 61/10

Normen:
EnWG § 90 S. 1

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen EnVR 61/10

DRsp Nr. 2012/3497

Grundlagen der Kostenentscheidung nach § 90 S. 1 EnWG bei übereinstimmenden Antrag der Beteiligten

Tenor

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,7 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 30. November/20. Dezember 2011 getroffene materiellrechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 112/09 (V)