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BGH - Entscheidung vom 07.03.2012

1 StR 656/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 656/11

DRsp Nr. 2012/5261

Gewerbsmäßige und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Landgericht hat Tateinheit auch in den Fällen angenommen, in denen die zur Fälschung erforderlichen Daten durch Manipulation mehrerer Geldautomaten an unterschiedlichen Tagen gewonnen und die Falsifikate zeitnah hergestellt und eingesetzt wurden. Dies beschwert den Angeklagten nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 383/10; BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00). Der Senat schließt überdies aus, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auch die Dauer des Verfahrens oder die Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 436 ff.) im Blick gehabt haben könnte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 10.06.2011