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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

IX ZA 90/11

Normen:
InsO § 4
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZA 90/11

DRsp Nr. 2012/3821

Fehlende Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich weder im Blick auf eine - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5204/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 224/11