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BGH - Entscheidung vom 17.07.2012

3 StR 217/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 217/12

DRsp Nr. 2012/16422

Ergänzung einer Urteilsformel durch einen Freispruch eines Angeklagten im Übrigen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 23.01.2012