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BGH - Entscheidung vom 05.06.2012

4 StR 140/12

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 260 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 4 StR 140/12

DRsp Nr. 2012/14943

Ergänzung des Schuldspruchs auf die Revision

Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB in der Urteilsformel.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Januar 2012

a)

im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist,

b)

aufgehoben

aa) in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe sowie

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, wegen versuchter schwerer gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Juli 2008 (51 KLs 487/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in den Fällen II. 1. und 2. durch Verwenden einer geladenen Schusswaffe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass er insoweit der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (II. 1.) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (II. 2.) schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (BGH NStZ 2010, 101 mwN). Die Bezeichnung dieser Taten in der Urteilsformel als "gemeinschaftlich" hat zu entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 260 Rn. 24 mN).

2. Der Strafausspruch in den Fällen II. 3. und 4. sowie der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Pistole bei diesen Taten nicht geladen war (UA 25). Gleichwohl legt es seiner Strafzumessung statt des damit anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren) rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht (UA 35). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, das in beiden Fällen Einzelstrafen von je sechs Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, kann der neue Tatrichter treffen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 10.01.2012