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BGH - Entscheidung vom 15.03.2012

IX ZB 167/11

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 167/11

DRsp Nr. 2012/6798

Erforderlichkeit eines finalen Handelns des Schuldners für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6 , 7 , 300 Abs. 3 Satz 2 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753 Rn. 4; vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09, Rn. 2). Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Entsprechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz:
Vorinstanz: LG Hannover, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 7/11