Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.05.2012

2 ARs 155/12; 2 AR 111/12

Normen:
StPO § 4
StPO § 13 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 155/12; 2 AR 111/12

DRsp Nr. 2012/11004

Entscheidung des BGH beim Ausbleiben einer Vereinbarung über die Verbindung von mehreren zusammenhängenden Strafsachen bei verschiedenen Gerichten

Tenor

Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Velbert anhängige Verfahren 23 Js 17/11 wird mit dem bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängigen Verfahren 53 Ds 160/11 verbunden, wobei das bei dem Amtsgericht Velbert rechtshängige Verfahren führend ist.

Der weiter gehende Antrag auf Verbindung mit dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf anhängigen Verfahren 402 Ls 1/12 wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 4 ; StPO § 13 Abs. 2 ;

Gründe

Das Amtsgericht Velbert, das in der Sache 23 Js 17/11 das Hauptverfahren eröffnet hat, ist dazu bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Essen anhängige Verfahren zu übernehmen. Diese Amtsgerichte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, so dass der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht ist. Er ist zur Verbindung der Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Sachaufklärung zweckmäßig.

Soweit der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Velbert auch die Verbindung des bei ihm rechtshängigen Verfahrens mit dem Verfahren des im gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Amtsgerichts - Schöffengericht - Düsseldorf 402 Ls 1/12 beantragt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor.

Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ds 160/11
Vorinstanz: AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 402 Ls 1/12
Vorinstanz: AG Velbert, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ls 17/11