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BGH - Entscheidung vom 11.01.2012

5 StR 531/11

Normen:
StGB § 51 Abs. 1 S. 1
StrEG § 4

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 531/11

DRsp Nr. 2012/2096

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft im Falle des Nichtübersteigens der zur Gewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch die Dauer der Untersuchungshaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 1 S. 1; StrEG § 4 ;

[Gründe]

Das Landgericht hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe - bei vorliegender Verfahrenseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die Untersuchungshaft angeordnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29 ) - nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.09.2011